Allgemeine Einkaufsbedingungen (ab 03.11.2025)
1. Maßgebende Bedingungen
1.1 Wir, die LightPartner GmbH & Co. KG, geschäftsansässig Am Mohrenshof 7, 28277 Bremen, schließen all unsere Verträge mit Lieferanten unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen unseres Vertragspartners (hiernach auch „Lieferant“) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos entgegennehmen. Widersprechen Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, die dieser in seine auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen einbezieht, umgekehrt gleichsam der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kommt bei Einigkeit über die Hauptleistungspflichten ein Vertrag gleichwohl zustande mit der Maßgabe, dass nur solche Bestandteile unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu deren Regelungsgegenständen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners keine eigenen, abweichenden Vorgaben treffen. In Regelungslücken mit widersprüchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien sollen in diesem Fall die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten.
1.2 Mit seiner erstmaligen Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung zu den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1.3 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für fernmündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
1.4 Wir sind berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes nach Vertragsabschluss zu verlangen, wenn
a) sich die technischen Anforderungen oder gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nach Vertragsschluss geändert haben und ohne die Änderungen die vereinbarte Lieferung oder Leistung diesen Anforderungen nicht genügt oder aufgrund derselben nicht oder nur teilweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden könnte,
b) sich Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in den ursprünglichen Spezifikationen der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen herausstellen und ohne die Änderungen die vereinbarte Lieferung oder Leistung deswegen nicht oder nur teilweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden könnte,
c) unser Endkunde nach Vertragsschluss verbindlich geänderte technische Spezifikationen oder Sicherheitsanforderungen vorschreibt, die mangels anderer verhältnismäßiger Beschaffungsmöglichkeiten die Vertragsänderung erfordern, um unsere Leistungspflichten im Hauptauftragsverhältnis mit dem Endkunden erfüllen zu können, oder
d) sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarten Leistungskomponenten nach bisheriger Spezifikation noch nicht über alle erforderlichen Zulassungen, Zertifizierungen oder Klassifikationen für die bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Waren oder sonstigen vereinbarten Leistungen verfügen.
1.5 Änderungen sind nur zulässig, wenn sie für den Lieferanten zumutbar sind. Unzumutbar sind insbesondere Änderungen, die
a) den Charakter der geschuldeten Leistung grundlegend verändern,
b) dem Lieferanten die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten verunmöglichen oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand erlauben,
c) die Herstellungskosten des Lieferanten um mehr als 5% der ursprünglich kalkulierten Kosten für die Vertragserfüllung erhöhen, oder
d) besondere Investitionen oder Umrüstungen beim Lieferanten erfordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen.
Der Lieferant kann Änderungen nur aus wichtigem Grund ablehnen. Führen Änderungen zu nicht bloß unwesentlichen Mehr- oder Minderkosten, sind die entsprechenden nachgewiesenen Ersparnisse vom vereinbarten Preis abzuziehen und die nachgewiesenen Mehrkosten aufzuaddieren. Der Lieferant hat unverzüglich mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sich Kosten oder Termine ändern. Änderungen sind schriftlich zu verlangen und zu bestätigen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Geschuldet wird für den Preis die Lieferung der vereinbarten Waren und Erbringung der sonstigen Leistungen an der von uns bei Vertragsschluss benannten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle (Bringschuld – DDP). Kosten für Verpackung und den Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Ergänzend gelten die entsprechenden Bestimmungen der International Commercial Terms (Incoterms 2020), soweit vertraglich im Einzelfall oder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist.
2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig und können ansonsten zurückgewiesen werden. Ein Annahmeverzug wird dadurch nicht begründet. Ein Gefahrübergang tritt erst bei vollständiger Lieferung der vereinbarten Waren ein.
2.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.
2.5 Der Lieferant erstellt seine Rechnungen unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer und Einhaltung der Vorgaben des § 14 UStG und der übrigen gesetzlichen Anforderungen unverzüglich nach Übergabe der Ware an uns und übermittelt diese elektronisch an die von uns zuletzt für den Rechnungsempfang benannte Kontaktadresse. Der Zugang der Rechnung tritt erst mit Zustellung der ordnungsgemäßen Übermittlung an das entsprechende E-Mail-Postfach ein
2.6 Die Zahlung erfolgt von uns unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung vollständig zurückzuhalten.
3. Lieferfristen und Liefertermine
3.1 Die in unseren Bestellungen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort nach Maßgabe von Ziffer 2.1. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe der Bestellware maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten Dokumentationen. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, schuldet der Lieferant zum festgelegten Liefertermin die vollständige und vorbehaltlose Übergabe und Übereignung der vereinbarten Waren einschließlich Anleitungen und technischer Unterlagen in deutscher und englischer Sprache sowie die Erbringung etwaiger sonstiger vereinbarter Leistungen.
3.2 Ist nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erkennen, dass die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins gefährdet ist, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder, falls ein Leistungshinderungsgrund im Sinne des § 275 Absatz 1 oder 2 BGB vorliegt, sich die zeitliche Verzögerung zumindest möglichst weitreichend verringert. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin bzw. die Leistungsfrist.
3.3 Wird der vereinbarte Liefertermin oder eine Leistungsfrist aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist, die einem grundsätzlich leistungsbereiten Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen noch ermöglicht. Bei bereits erfolgten Teillieferungen oder Teilleistungen können wir nach unserer Wahl bezüglich des gesamten Vertrages oder nur bezüglich der noch nicht erfüllten Teilleistungen zurücktreten.
3.4 Eine vorzeitige Lieferung über eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin ist dem Lieferanten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet und führt im Übrigen noch keine vorzeitige Erfüllung herbei.
3.5 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Liefertermin unter den nachstehenden Voraussetzungen einseitig um bis zu sechs Monaten nach hinten zu verlegen; Ziffer 3.4 gilt bei einer Verlegung entsprechend. Das Recht zur Verlegung steht uns zu, sofern uns die Lieferung des Lieferanten zur Erfüllung eigener Pflichten aus einem Hauptauftragsverhältnis dient und unser dortiger Auftraggeber den ihm gegenüber geltenden Liefertermin im Hauptauftragsverhältnis um mindestens zwei Wochen nach hinten verlegen will. Eine Verlegung der Lieferung im Verhältnis zum Lieferanten ist nur soweit zulässig, soweit der neue Liefertermin nicht hinter den Liefertermin im entsprechenden Hauptauftragsverhältnis gelegt wird. Das Recht zur Verlegung muss durch uns mindestens durch ausdrückliche Erklärung in Textform ausgeübt werden. Der Grund der Verlegung ist anzugeben. Die Verlegung muss spätestens drei Tage vor dem Versand der Lieferung durch den Lieferanten erklärt werden.
3.6 Höhere Gewalt
3.6.1 Als höhere Gewalt gelten außergewöhnliche, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, vom Lieferanten unverschuldete behördlich oder gerichtlich angeordnete Betriebsschließungen, Pandemien mit behördlichen Beschränkungen sowie Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen (nicht aber isolierte Angriffe auf IT des Lieferanten). Arbeitskämpfe gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie nicht bloß die Belegschaft einer Vertragspartei oder ihrer Nachunternehmer betreffen (z.B. Generalstreiks).
3.6.2 Höhere Gewalt befreit die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, soweit die Erfüllung nach dem Maßstab des § 275 Abs. 2 BGB zumindest zeitweise unmöglich oder unzumutbar wird.
3.6.3 Bei Eintritt höherer Gewalt sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich unverzüglich zu benachrichtigen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen. Die betroffene Partei hat geeignete Nachweise für das Vorliegen höherer Gewalt beizubringen.
3.6.4 Dauert die höhere Gewalt auf Seiten einer Vertragspartei länger als drei Monate an, ist die andere Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns nicht mehr verwertbar sind oder unser berechtigtes Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
3.6.5 Im Falle des vollständigen Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln. Schadenersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen, es sei denn, die betroffene Partei hat das Ereignis verschuldet oder hätte die Auswirkung nach Ziffer 3.6.2 durch nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen vermeiden können.
3.6.6 Dem Lieferanten obliegt es, uns einen Vorfall im Sinne der Ziffer 3.6.1, der seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, binnen zwei Werktagen mindestens in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, dass keine höhere Gewalt vorliegt.
4. Garantien und Gewährleistung
4.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche vereinbarten Lieferungen und Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant stellt auf eigene Kosten sicher, dass die zur Lieferung an den vereinbarten Erfüllungsort erforderlichen Lieferantenerklärungen und sonstigen Deklarationen vollständig, ordnungsgemäß und so rechtzeitig an die jeweils für die Warenausfuhr und -einfuhr sowie die Verzollung zuständigen Behörden übermittelt werden, dass die vereinbarten Lieferungen fristgerecht ihren Bestimmungsort erreichen. Weiterhin garantiert der Lieferant, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass er hinsichtlich gelieferter Waren uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und er über das erforderliche geistige Eigentum verfügt, um uns die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren und sonstigen Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
4.2 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir dem Lieferanten offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.
4.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung oder sonstigen Leistung des Lieferanten, zu denen insbesondere das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus anderer Anspruchsgrundlage bleiben unberührt.
4.4 Kommt der Lieferant einer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach oder verletzt er eine Garantie, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferant und auf seine Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
4.5 Die Gewährleistungsfrist für an uns gelieferte bewegliche Sachen beträgt regelhaft drei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt zwei Jahre ab Einbau und Inbetriebnahme.
4.6 Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns gegenüber den Mangel schriftlich für beseitigt erklärt hat oder die Beseitigung verweigert. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage der Ausbesserung bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung neu zu laufen.
4.7 Die Gewährleistung für an uns gelieferte Gegenstände, die auf Schiffen oder Offshore-Anlagen eingebaut werden, endet frühestens mit Ablauf von 13 Monaten vom Zeitpunkt der Ablieferung des Schiffes an den dortigen Besteller, spätestens jedoch nach Ablauf von 48 Monaten seit Lieferung der jeweiligen vertragsgegenständlichen Waren. Bei Einbau von Waren des Lieferanten auf Schiffen oder Offshore-Anlagen hat die Nacherfüllung durch den Lieferanten an Bord stattzufinden, das heißt die im Rahmen der Gewährleistung zu reparierenden oder zu ersetzenden Teile sind an Bord des Schiffes oder der Offshore-Anlage zu liefern und dort auszutauschen.
5. Haftung
5.1 Soweit eine vertraglich vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung eines Lieferanten mangelhaft ist oder sonstigen vertraglich vereinbarten Vorgaben nicht genügt oder der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten verstößt oder vertraglich vereinbarte Leistungstermine nicht einhält, haftet er uns gegenüber für daraus entstehende Schäden. Der Lieferant haftet insoweit für fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen.
5.2 Soweit die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen davon abhängt, dass er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Haftung befreien. Ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seiner Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Zu den Erfüllungsgehilfen im Sinne dieses Vertrages zählen insbesondere eigene Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, zur Vertragsdurchführung eingesetzte Unterauftragnehmer und sonstige Lieferanten wie Transportunternehmen und freie Mitarbeiter. Der Lieferant kann sich von seiner Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen befreien.
5.3 Versicherungspflicht des Lieferanten
5.3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10.000.000 Euro je Schadensereignis und 20.000.000 Euro für alle Schäden eines Versicherungsjahres zu unterhalten. Die Versicherung muss gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden absichern.
5.3.2 Zusätzlich ist eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10.000.000 Euro je Schadensereignis und 20.000.000 Euro für alle Schäden eines Versicherungsjahres abzuschließen. Die Versicherung muss weltweiten Versicherungsschutz gewähren und Rückrufkosten in Höhe von mindestens 2.000.000 Euro abdecken.
5.3.3 Die nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 vorzuhaltenden Versicherungen müssen darüber hinaus folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a) Versicherungsnehmer ist der Lieferant,
b) Selbstbeteiligung höchstens 25.000 Euro je Schadensereignis,
c) Versicherungsschutz für Schäden durch Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen,
d) Verzicht des Versicherers auf Einwendungen aus grober Fahrlässigkeit,
e) Laufzeit mindestens für die Dauer des Vertragsverhältnisses zuzüglich 3 Jahre.
5.3.4 Der Lieferant hat spätestens bei Vertragsabschluss, danach jährlich bis zum 31. Januar sowie auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Versicherungsschein oder Versicherungsbestätigung des Versicherers,
b) Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämien,
c) Bestätigung über den Umfang des Versicherungsschutzes.
5.3.5 Der Lieferant verpflichtet sich, Schäden und potenzielle Haftungsfälle, die uns betreffen könnten, unverzüglich seinem Versicherer anzuzeigen und uns über die Anzeige zu informieren.
5.3.6 Bei Wegfall oder Reduzierung des nach Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 geschuldeten Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, bei fehlendem oder unzureichendem Versicherungsschutz
a) weitere Zahlungen zu verweigern bis zur Wiederherstellung des Versicherungsschutzes,
b) auf Kosten des Lieferanten eine eigene Versicherung abzuschließen, die den Anforderungen der Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 genügt, oder
c) vom Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
5.3.7 Eine bestehende Versicherung des Lieferanten entbindet ihn nicht von seiner Haftung nach diesem Vertrag.
6. Freistellung von Rechten Dritter
6.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Insbesondere garantiert er, dass durch die Lieferung, den Besitz, die Verwendung oder den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Patente, Gebrauchsmuster, eingetragenen Designs, Marken, Urheberrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verletzt werden.
6.2 Der Lieferant garantiert weiterhin, dass die Liefergegenstände frei von Eigentumsvorbehalten, Sicherungsrechten, Pfandrechten oder sonstigen dinglichen Rechten Dritter sind und dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.
6.3 Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten nach den Ziffern 6.1 und 6.2 resultieren. Die Freistellung umfasst alle Schäden, Kosten und Aufwendungen, insbesondere angemessene Rechtsverteidigungskosten, die uns durch Inanspruchnahme Dritter entstehen. Wir sind verpflichtet, dem Lieferanten die Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Kenntnisnahme davon in Textform anzuzeigen.
6.4 Bei Geltendmachung von Ansprüchen Dritter ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich alle ihm bekannten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche erforderlich sind. Der Lieferant hat dabei das Recht, durch schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Kenntnisgabe von der Inanspruchnahme durch Dritte zu verlangen, dass wir vertreten durch einen von ihm benannten anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten auf seine Kosten die Rechtsverteidigung gegen Ansprüche Dritter zu führen.
6.5 Macht der Lieferant von diesem Recht Gebrauch, dürfen wir ohne seine Zustimmung keine das Verfahren betreffenden Erklärungen abgeben oder Vereinbarungen treffen. Führt der Lieferant die Rechtsverteidigung nicht oder nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten trägt in jedem Fall der Lieferant.
6.6 Wird die Benutzung der Liefergegenstände durch rechtskräftige Entscheidung untersagt oder droht eine solche Untersagung oder macht der Lieferant nicht fristgerecht von seinem Verteidigungsrecht aus Ziffer 6.4 Gebrauch oder verzichtet er nachträglich auf die Fortsetzung der Verteidigung, ist der Lieferant nach unserer Wahl verpflichtet:
a) auf eigene Kosten die Berechtigung zur Benutzung der Liefergegenstände zu erwirken,
b) die Liefergegenstände so zu ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, ohne dass deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, oder
c) die Liefergegenstände gegen rechtlich einwandfreie zu ersetzen.
6.7 Sind die Maßnahmen nach Ziffer 6.6 nicht möglich oder für uns nicht zumutbar, sind wir berechtigt, bisher erhaltene Liefergegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzugeben und den gezahlten Kaufpreis sowie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung und unsere weitergehenden Schäden aufgrund der anfänglichen Behaftung der Liefergegenstände mit Rechten Dritter ersetzt zu verlangen.
6.8 Die vorstehenden Ansprüche bestehen unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Sie verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Rechtsverletzung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangen, spätestens jedoch in zehn Jahren ab Lieferung.
6.9 Werden Drittansprüche gegen uns geltend gemacht, die nicht auf einer Rechtsverletzung durch den Lieferanten beruhen, aber im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten stehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und entsprechende Nachweise zu erbringen.
7. Beendigung der Zusammenarbeit
7.1 Wir sind zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn vor vollständiger pflichtgemäßer Lieferung bzw. Leistung durch den Lieferanten
a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt wird,
b) der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgibt,
c) nachweislich im Hinblick auf das Vermögen des Lieferanten ein Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 16ff. InsO vorliegt,
d) der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über eine Restrukturierung seiner Verbindlichkeiten mit seinen Gläubigern aufnimmt,
e) gegen den Lieferanten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, die nicht innerhalb von 30 Tagen wieder aufgehoben werden,
f) die Lieferung des Lieferanten uns zur Erfüllung eigener Pflichten aus einem Hauptauftragsverhältnis dient und unser dortiger Auftraggeber das mit ihm bestehende Hauptauftragsverhältnis ohne einen von uns zu vertretenden Grund (zum Beispiel Nichtleistung) kündigt oder im Hinblick auf den Auftraggeber ein Tatbestand im Sinne der Buchstaben a) bis d) eintritt.
Das Recht zum Rücktritt nach Satz 1 umfasst auch das Recht, nur von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und bereits erbrachte Teillieferungen oder sonstige Leistungen des Lieferanten zu behalten.
7.2 Ziffer 7.1 gilt entsprechend, wenn einer der vorstehenden Tatbestände bei einem Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten eintritt, dessen Ausfall die vertragsgemäße Leistungserbringung des Lieferanten gefährdet. Der Lieferant hat uns derartige Umstände unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.
7.3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 7.1 Satz 1 lit. b) bis d) sind wir berechtigt, einen angemessenen Teil unserer Zahlungen unbeschadet Ziffer 9 als zusätzliche Sicherheit für Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis einzubehalten. Die angemessene Höhe des Einbehalts richtet sich nach dem vereinbarten Einkaufspreis der noch zu erbringenden Leistungen und der damit verbundenen Risiken, darf jedoch zusammen mit dem Sicherungseinbehalt nach Ziffer 9 höchstens 20% der vereinbarten Gesamtvergütung unter dem jeweiligen Vertrag nicht überschreiten.
(4) Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten können wir wählen, ob wir
a) an dem Vertrag festhalten und Erfüllung vom Insolvenzverwalter verlangen (§ 103 InsO) oder
b) vom Vertrag ganz oder hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teilleistungen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Sonstige Rücktrittsgründe
Zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag sind wir ferner berechtigt bei
a) wesentlichen Verletzungen vertraglicher Hauptpflichten durch den Lieferanten,
b) wiederholten Verstößen gegen vertragliche Nebenpflichten trotz schriftlicher Abmahnung,
c) schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen,
d) Verlust von zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlicher Zulassungen, Zertifikate oder Genehmigungen beim Lieferanten.
8. Produkthaftung und Rückruf
8.1 Werden wir oder unsere Kunden wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom Lieferanten gelieferten Waren oder Leistungen zurückzuführen ist, so haftet der Lieferant für alle uns daraus entstehenden Schäden, soweit diese durch seine gelieferten Produkte verursacht wurden.
8.2 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Fehlerhaftigkeit der von ihm gelieferten Produkte beruhen. Dies umfasst auch die Übernahme aller Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten.
8.3 Bei einer drohenden oder eingetretenen Produkthaftung im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Waren ist der Lieferant verpflichtet, uns bei der Schadensabwehr zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat unverzüglich alle ihm bekannten Tatsachen mitzuteilen, die für die Beurteilung gegen uns gerichteter Schadenersatzansprüche von Bedeutung sind.
8.4 Erweisen sich die von ihm gelieferten Produkte als fehlerhaft und ist eine Gefährdung von Personen oder Sachen nicht auszuschließen, ist der Lieferant verpflichtet, an einer Rückrufaktion mitzuwirken und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch für vorsorgliche Rückrufaktionen.
8.5 Sämtliche Kosten einer Rückrufaktion trägt der Lieferant, soweit der Rückruf auf einem Fehler der von ihm gelieferten Produkte beruht. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung der betroffenen Produkte, für die Information der Kunden, für die Rückholung, Prüfung, Nachbesserung oder den Austausch der Produkte sowie für die Wiederauslieferung.
8.6 Der Lieferant hat uns über alle ihm bekannt werdenden Risiken seiner Produkte sowie über eingeleitete oder erwogene Rückrufaktionen unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt für behördliche Maßnahmen oder Untersuchungen, die seine Produkte betreffen.
8.7 Die Haftung des Lieferanten nach diesem Abschnitt ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ihn ein Verschulden trifft. Sie entfällt nur, wenn der Lieferant beweist, dass der Fehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist.
8.8 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche nach dem Umwelthaftungsgesetz oder anderen Gefährdungshaftungsgesetzen, soweit diese auf fehlerhafte Produkte des Lieferanten zurückzuführen sind.
8.9 Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für Produkthaftungsansprüche. Bei Rückrufkosten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die den Rückruf begründen.
9. Sicherheitseinbehalt
9.1 Wir sind berechtigt, 10% der vereinbarten Vergütung als Sicherheitseinbehalt zurückzubehalten. Der Sicherheitseinbehalt dient der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis.
9.2 Der Sicherheitseinbehalt wird 12 Monate nach vollständiger und vertragsgemäßer Erfüllung aller Lieferverpflichtungen zuzüglich etwaiger Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes nach § 247 BGB ausgekehrt, soweit keine berechtigten Zahlungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen.
9.3 Bei berechtigten Ansprüchen gegen den Lieferanten können wir den Sicherheitseinbehalt ganz oder teilweise zur Befriedigung dieser Ansprüche verwenden. Reicht der Sicherheitseinbehalt hierfür nicht aus, bleiben weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten unberührt.
9.4 Auf Verlangen des Lieferanten kann eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts oder gleichwertige Sicherheiten den Sicherheitseinbehalt ersetzen.
10. Vertraulichkeit
10.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen oder sonstigen Informationen, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -abwicklung zur Verfügung stellen, insbesondere: Spezifikationen, Informationen zu Kundenbeziehungen und zur geplanten Nutzung der zu liefernden Waren und zu erbringenden Leistungen, Geschäftsgeheimnisse und sonstiges Know-how. Als vertraulich gelten auch alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 10.1 ausschließlich zur Vertragsdurchführung und ordnungs- und bestimmungsgemäßen Verwendung unserer Produkte zu nutzen und Dritten im Übrigen nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach vollständigem Ende der Vertragsdurchführung, d.h. ab Ende der Erbringung der letzten vertraglichen Primärleistungspflicht, für die Dauer von fünf Jahren fort.
10.3 Die Weitergabe und Verwendung von vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 10.1 verletzt die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Ziffer 10.2 nicht, wenn die jeweiligen vertrauliche Informationen:
(a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt werden;
(b) dem Lieferanten nachweislich bereits vor der Offenlegung durch uns rechtmäßig bekannt waren;
(c) dem Lieferanten von einem berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt werden;
(d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften offengelegt werden müssen, wobei der Lieferant uns unverzüglich über eine solche Offenlegungspflicht zu informieren hat.
10.4 Bei Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung ist der Lieferant zum Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn sie beruht weder auf seiner Fahrlässigkeit noch auf Vorsatz. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des jeweiligen Auftragswertes, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro, geltend gemacht werden. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf einen im Übrigen nach Satz 1 zu ersetzenden Schaden angerechnet.
11. Abtretungsverbot
11.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder als Sicherheit zu bestellen.
11.2 Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Abtretung ist uns gegenüber unwirksam. Wir können die Zustimmung verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen.
11.3 Bei berechtigter Abtretung bleibt der Lieferant für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten voll verantwortlich.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltung
12.1 Wir sind zur Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen berechtigt, die uns gegen den Lieferanten oder mit ihm verbundene Unternehmen zustehen, auch wenn diese noch nicht fällig oder streitig sind.
12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. Dokumentation und Zertifikate
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, zusammen mit der Lieferung alle erforderlichen Dokumente, Zertifikate, Prüfbescheinigungen und Nachweise bereitzustellen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Liefergegenstände erforderlich sind.
13.2 Hierzu gehören insbesondere:
a) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung,
b) Materialzertifikate und Prüfbescheinigungen,
c) Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache,
d) Sicherheitsdatenblätter bei Gefahrstoffen,
e) Klassifikationszertifikate für Schiffs- und Offshore-Anwendungen.
13.3 Die Erbringung der unter dieser Ziffer bezeichneten Dokumentation ist integraler Bestandteil der Lieferverpflichtung. Ohne Bereitstellung der vollständigen und ordnungsgemäßen Dokumentation gilt die Lieferung als nicht vertragsgemäß erbracht.
14. Exportkontrolle
14.1 Der Lieferant garantiert, dass seinen Lieferungen den geltenden Exportkontroll-, Zoll- und Außenwirtschaftsbestimmungen entsprechen.
14.2 Der Lieferant stellt alle erforderlichen Exportdokumente, Ursprungszeugnisse, Ausfuhrgenehmigungen und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß zur Verfügung. Insbesondere garantiert er, dass die Zolltarifnummer jeder Lieferung jeweils korrekt ausgewiesen wird.
14.3 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen trägt der Lieferant alle zusätzlichen Kosten, die durch exportkontrollrechtliche Bestimmungen entstehen, einschließlich Verzögerungen durch behördliche Genehmigungsverfahren.
14.4 Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die durch Verstöße gegen Exportkontrollbestimmungen entstehen, einschließlich behördlicher Sanktionen.
15. Compliance und rechtliche Verpflichtungen
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages und der Erbringung seiner Leistungen alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften und branchenüblichen Standards einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Datenschutz- und Exportkontrollvorschriften sowie sozialversicherungsrechtliche Vorgaben und solche des GwG.
15.2 Der Lieferant versichert, dass weder gegen ihn noch seine Geschäftsleitung Korruptions-, Geldwäsche- oder sonstige Strafverfahren anhängig sind und auch in den letzten fünf Jahren keine entsprechenden rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Festsetzungen erfolgten. Er verpflichtet sich, keine unlauteren Geschäftspraktiken anzuwenden und bei der Vertragsabwicklung keine Bestechungsgelder oder sonstige unzulässige Vorteile zu gewähren, anzubieten oder anzunehmen.
15.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung international anerkannter Sozial- und Umweltstandards. Dies umfasst insbesondere das Verbot von Kinderarbeit, die Beachtung von Kernarbeitsnormen der ILO und die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen in der gesamten Lieferkette.
15.4 Verstößt der Lieferant gegen diese Compliance-Verpflichtungen und werden wir hierdurch behördlich belangt oder in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen daraus resultierenden Schäden, Bußgeldern und Rechtsfolgen freizustellen.
15.5 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Compliance-Verpflichtungen sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen außerordentlich ganz oder hinsichtlich noch nicht erbrachter Teilleistungen zurückzutreten. Als schwerwiegend gelten insbesondere Verstöße gegen Korruptionsverbote, Menschenrechte oder Umweltauflagen.
15.6 Der Lieferant hat seine Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung der Compliance-Verpflichtungen zu überwachen.
16. Subunternehmer
16.1 Der Lieferant darf Subunternehmer oder sonstige Dritte zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden oder widerrufen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen.
16.2 Bei der Beauftragung von Subunternehmern hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese sich sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwerfen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Compliance-Bestimmungen wie denen nach Ziffer 15, Versicherungspflichten, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Qualitätsstandards und Gewährleistungsverpflichtungen.
16.3 Der Lieferant haftet für Subunternehmer wie für eigenes Handeln. Eine Haftungsbefreiung durch ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung der Subunternehmer ist ausgeschlossen.
16.4 Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verträge mit Subunternehmern zur Prüfung vorzulegen und erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.
16.5 Bei Rücktritt oder sonstiger Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren und für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Das zwischen uns und dem Lieferanten bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.
17.3 Gerichtsstand ist unser Sitz, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
17.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Änderung von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wird. Eine Übermittlung per Telefax oder in elektronischer Form genügt nicht. Stillschweigende Vertragsänderungen durch konkludentes Verhalten sind ausgeschlossen.
17.5 Vertragsänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages können für uns nur durch unsere gesetzlichen Vertreter oder durch ausdrücklich hierzu schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte rechtsverbindlich erklärt werden. Andere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Beauftragte sind zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht berechtigt.
17.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollten sich Lücken herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Soweit eine Anpassung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht möglich ist oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, wird der Vertrag im Übrigen unwirksam. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall um eine Neuregelung des Vertragsinhalts bemühen.
17.7 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst. Soweit Widersprüche, Abweichungen oder unterschiedliche Auslegungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auftreten, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtsverbindlich und für die Auslegung des Vertragsinhalts und der vertraglichen Rechte und Pflichten entscheidend.
LIGHTPARTNER GmbH & Co. KG, Nov 2025