Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ab 03.11.2025)
1. Geltungsbereich
Für alle unsere – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen an Unternehmen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (hiernach auch: „Besteller“) werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Widersprechen Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, die dieser in seine auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen einbezieht, umgekehrt gleichsam der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kommt bei Einigkeit über die Hauptleistungspflichten ein Vertrag gleichwohl zustande mit der Maßgabe, dass nur solche Bestandteile unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu deren Regelungsgegenständen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners keine eigenen, abweichenden Vorgaben treffen. In Regelungslücken mit widersprüchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien sollen in diesem Fall die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Ein Vertrag mit dem Besteller kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die beidseitige Signatur einer schriftlichen Vertragsurkunde oder die Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung zustande.
3. Lieferzeit
3.1 Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder –fristen kann nur ausdrücklich erfolgen und bedarf der Schriftform. Anderweitig festgelegte Lieferfristen und/oder Liefertermine sind unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen oder Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Cyber-Angriffe auf kritische Infrastruktur, großflächige Stromausfälle, behördlich angeordnete Betriebsschließungen und Rohstoffembargos auch wenn sie nur unsere Lieferanten beeinträchtigen -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Leistungsfristen und -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Angemessen ist die Anlaufzeit, die nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns üblich ist, um die Lieferung bzw. Leistung nach einer Behinderung nachzuholen. Es wird vermutet, dass eine Anlaufzeit von zwei Wochen zuzüglich einer weiteren Woche pro angefangenen Monat, für den die Behinderung anhält, angemessen ist, wobei es uns und dem Besteller unbenommen bleibt, die Angemessenheit einer längeren bzw. kürzeren Anlaufzeit nachzuweisen. Wir verpflichten uns, den Besteller vom Eintritt der Ausnahme nach dieser Ziffer 3.2 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.3 Wird durch Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen im Sinne der Ziffer 3.2 die Lieferzeit um mehr als sechs Monate hinausgeschoben, so ist jede Vertragspartei berechtigt, ganz oder teilweise bezüglich der noch nicht erbrachten vereinbarten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind auch in diesem Fall zu vergüten. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit keine Schadenersatzansprüche herleiten.
3.4 Die Einhaltung der Lieferzeit bzw. Lieferfrist setzt weiterhin die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten einschließlich der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den sich der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Rückstand befindet. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.5 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Es wird vermutet, dass eine Aufteilung der insgesamt geschuldeten Lieferungen und Leistungen auf bis zu drei Teile mit einem anteiligen Wert von mindestens 10% des gesamten Auftragswert dem Besteller zumutbar ist, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihm infolge der Teillieferungen und Teilleistungen erhebliche Mehrkosten entstehen.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Kommt der Besteller im Falle des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Angemessen ist die Zeit, die nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erforderlich ist, um auf das Abnahmeverlangen zu reagieren. Es wird vermutet, dass eine Zeit von einer Woche nach Zugang des Abnahmeverlangens angemessen ist, wobei es uns und dem Besteller unbenommen bleibt, die Angemessenheit einer kürzeren bzw. längeren Zeitspanne nachzuweisen.
4. Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus dem Vertrag mit dem Besteller nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen „ab Werk“ (EXW – Ex Works). Ergänzend gelten die entsprechenden Bestimmungen der International Commercial Terms (Incoterms 2020), soweit vertraglich im Einzelfall oder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, welcher Erfüllungsort vereinbart wird oder wer die Frachtkosten trägt. Die Gefahr geht beim Eintritt des Annahmeverzuges ebenfalls auf den Besteller über.
4.3 Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers maßgeblich, geht die Gefahr auf den Besteller mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für Lieferungen und Leistungen „ab Werk“ (EXW – Ex Works), einschließlich Verpackung.
5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 Absatz 1 BGB p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
5.3 Bei vom Besteller nachgewiesenen Mängeln ist dieser uns gegenüber nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und unser fälliger Zahlungsanspruch seiner Höhe nach nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mangelbedingten Minderwert der Lieferung bzw. Leistung steht. Der einbehaltene Betrag steht nur dann in einem angemessenen Verhältnis, wenn er 150% der erforderlichen Kosten der Nacherfüllung nicht übersteigt und der Wert der mangelhaften Sache im ordnungsgemäßen Zustand zumindest 5% des gesamten Auftragswertes beträgt. Gesamter Auftragswert im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der kumulierte Preis, der für die Erbringung sämtlicher unserer Lieferungen und Leistungen unter einem bestimmten Vertrag mit dem jeweiligen Besteller vereinbart wird.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
5.5 Ein Abzug vom Nettobetrag unserer Rechnungen, insbesondere ein Abzug von Skonto und eine damit verbundene Reduzierung unserer Zahlungsansprüche bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6. Haftung für Mängel
6.1 Die in allen Werbe- und Informationsmaterialien enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als unverbindliche Indikation und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung hierzu kann der Besteller keine Ansprüche daraus herleiten, dass die tatsächlichen Lieferungen und Leistungen von den Angaben von Werbe- und Informationsmaterialien abweichen. Gleiches gilt für die Eigenschaften von Mustern und Proben. § 434 Absatz 3 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 BGB werden abbedungen.
6.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben oder Angaben über Einsatzmöglichkeiten gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden.
6.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übergabe daraufhin zu untersuchen, ob die Ware der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen müssen unverzüglich nach Übergabe der Ware, nicht erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 7 Tagen in Textform unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer sowie einer Mangelbeschreibung gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mangelansprüche ausgeschlossen, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
6.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht, wenn infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Ware Mängel verursacht werden, dasselbe gilt, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware zurückzuführen ist.
6.5 Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, besteht – insoweit abweichend von § 439 Absatz 1 BGB – unsererseits ein Wahlrecht, die geschuldete Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erbringen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Kosten der Alternativen sich um weniger als 5% unterscheiden oder der Besteller die günstigere Variante der Nacherfüllung verlangt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand bzw. die Ware an einen anderen Ort als zur Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der mangelhaften Ware oder ist günstiger als die Verbringung zur Niederlassung.
6.6 Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe von Ziffer 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzsprüche. Bei der Berechnung von Minderung, Schadensersatz oder Erstattungsansprüchen ist der Zustand zu berücksichtigen, den die Kaufsache ohne den Mangel zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs gehabt hätte. Wertminderungen durch natürlichen Verschleiß, bestimmungsgemäße Abnutzung oder gewöhnlichen Gebrauch sind entsprechend abzuziehen.
6.7 Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in 18 Monaten ab dem Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen. Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften in Fällen des eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist – unabhängig vom Rechtsgrund – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
7.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 7 geltend entsprechend für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns an den Besteller gelieferten Waren (nachstehend auch „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht nach Maßgabe der Ziffer 8.6 erst dann auf den Besteller über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung uns gegenüber getilgt hat.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers auf eine Zahlungspflicht aus unserer Geschäftsbeziehung mit diesem sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn
a) der Besteller mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens 10% des jeweiligen gesamten Auftragswertes unter einem Vertrag mit uns entspricht, und
b) wir dem Besteller fruchtlos eine Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung gesetzt haben. Dieser Fristsetzung bedarf es für das Entstehen des Herausgabeanspruchs nicht, wenn sie nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.
Der Besteller ist in diesen Fällen zur unverzüglichen Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr zu marktüblichen Versicherungsbedingungen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.4 Bei Pfändungen von Vorbehaltsware und sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Eingriffen, die unser Vorbehaltseigentum berühren, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtliche Schritte zur Sicherung desselben wie eine Klage gemäß § 771 ZPO ergreifen können. Soweit der Dritte nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnisgabe der Kostenfestsetzung die gerichtlichen und vorgerichtlichen Kosten solcher Sicherungsmaßnahmen erstattet, können wir Zug um Zug gegen Abtretung unseres Kostenanspruchs gegen den Dritten die Erstattung vom Besteller verlangen.
8.5 Erweiterter Verlängerter Eigentumsvorbehalt durch Sicherungszession
8.5.1 Sicherheit bei Weiterkauf:
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Untergangs des Vorbehaltseigentums seine Forderungen gegen den Endkäufer aus der Weiterveräußerung sicherungshalber ab, und zwar:
a) bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in unverändertem Zustand in Höhe des mit dem Endkäufer vereinbarten, zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs noch unbezahlten Kaufpreises für die gelieferte Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer);
b) bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts noch unbezahlten Warenpreises.
8.5.2 Sicherheit bei Sicherungsübereignung an Dritte:
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware im Rahmen einer Globalzession oder Sicherungsübereignung des Bestellers an ein Kreditinstitut oder sonstigen Dritten erfasst wird, tritt der Besteller bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Untergangs des Vorbehaltseigentums seinen Anspruch auf Rückübertragung der Ware nach Wegfall des Sicherungszwecks an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über eine solche Sicherungsübereignung zu informieren und dem Sicherungsnehmer unseren Eigentumsvorbehalt anzuzeigen.
8.5.3 Sicherheit bei Einbau als wesentlicher Bestandteil:
Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in eine andere bewegliche Sache oder in ein Grundstück/Gebäude/Schiff eingebaut (Fälle von §§ 946, 947 BGB), tritt der Besteller bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes ab:
a) bei Einbau in bewegliche Sachen: seinen Anspruch auf Vergütung gegen den Auftraggeber in Höhe des Wertes der eingebauten Vorbehaltsware nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts noch unbezahlten Warenpreises;
b) bei Einbau in Grundstücke/Gebäude: die ihm zustehende Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Wertes unserer Vorbehaltsware nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts noch unbezahlten Warenpreises;
c) bei Einbau in Schiffe: die Werklohnforderung in einer Höhe nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts noch unbezahlten Warenpreises sowie hilfsweise einen Miteigentumsanteil am Schiff im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Gesamtwert des Schiffs.
8.5.4 Sicherheit bei Verarbeitung:
Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware nach Maßgabe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts noch unbezahlten Warenpreises zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Für den Fall, dass hierbei trotzdem kein Eigentumserwerb unsererseits eintritt, überträgt der Besteller aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt unseres Eigentumsverlusts an der Vorbehaltsware sein (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im vorbeschriebenen Umfang zur Sicherung an uns und verwahrt die Sache insoweit unentgeltlich für uns.
8.5.5 Sicherheit in Versicherungsfällen:
Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche gegen Versicherungen aus Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware aufschiebend bedingt auf diesen Versicherungsfall in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unbezahlten Warenpreises begrenzt auf den hierbei entstandenen Verkehrswertverlust hinsichtlich der Vorbehaltsware an uns ab.
8.5.6 Allgemeine Bestimmungen zu Sicherheitsabtretungen
Die Abtretungen nach dieser Ziffer 8.5 sind insgesamt begrenzt auf Forderungen mit einem Nennwert in Höhe von maximal 110% unserer jeweils offenen zu besichernden Forderungen. Die Abtretung erfolgt jeweils zur Absicherung aller unserer Geldforderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller, (Kontokorrentvorbehalt). Zur Einziehung einer hierfür zur Sicherheit abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der jeweiligen Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, solche Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, solche Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, das heißt solange er (1) nicht in Zahlungsverzug gerät und (2) kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und (3) keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer der drei genannten Fälle des vorausgehenden Satzes vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich in Textform die konkret abgetretenen Forderungen und deren Schuldner näher bezeichnet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ermächtigt der Besteller uns für diesen Fall bereits jetzt, den Forderungsübergang in seinem Namen und in seinem Auftrag den Schuldnern anzuzeigen.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns nach dieser Ziffer 8 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) übersteigt. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes im Sinne des Satzes 1 ist für Sicherheiten an Vorbehaltsware im Zweifel der Einkaufspreis, zu dem der Besteller die Lieferung der Vorbehaltsware beauftragt hat, abzüglich eines Bewertungsabschlags von 20% anzusetzen. Für Sicherheiten in Gestalt von nach Ziffer 8.5 abgetretenen Forderungen ist im Zweifel deren Nennwert abzüglich eines Bewertungsabschlags von 10% anzusetzen. Es bleibt uns und dem Besteller unbenommen, einen niedrigeren bzw. höheren realisierbaren Wert der Sicherheiten nachzuweisen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem billigen Ermessen. Die Freigabe der als Sicherheit erlangten Forderungen erfolgt durch Rückabtretung, die Freigabe hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts durch endgültige Übereignung an den Besteller.
9. Produkthaftung und Rückruf
9.1 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch unsachgemäße Verwendung (insbesondere durch nicht sachkundige oder nicht fachgerechte Installation – zum Beispiel bei Einbau durch nicht hinreichend elektrofachtechnisch geschultes Personal), eigenmächtige Modifikation oder fehlerhafte Integration unserer vertragsgemäß gelieferten Produkte in seine Anlagen oder Systeme entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem von uns zu vertretenden Produktfehler zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe.
9.2 Bei behördlich angeordneten oder aus Verkehrssicherungspflichten resultierenden Rückrufen unserer Produkte trägt der Besteller die Rückrufkosten (einschließlich Rücktransport, Lagerung und Verwaltungsaufwand), soweit der Rückruf nicht auf einem von uns zum Zeitpunkt der Lieferung zu vertretenden Produktmangel beruht. Der Besteller verpflichtet sich, uns bei notwendigen Rückrufmaßnahmen zu unterstützen und die für die Identifikation der betroffenen Produkte erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
10. Export- und Zollbestimmungen
10.1 Der Besteller ist für die Einhaltung aller für die Einfuhr, den Besitz und die Verwendung unserer Produkte anwendbaren Export-, Import-, Zoll- und sonstigen Außenwirtschaftsbestimmungen seines Bestimmungslandes sowie etwaiger Transitländer verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass wir die Verantwortung hierfür übernehmen. Der Besteller trägt insoweit alle damit verbundenen Kosten, Gebühren und Risiken.
10.2 Ändern sich nach Vertragsschluss die export-, import- oder zollrechtlichen Bestimmungen zu unserem Nachteil oder entstehen uns dadurch zusätzliche Compliance-Kosten für die Vertragserfüllung, sind wir berechtigt, die nachgewiesenen Mehrkosten dem Besteller zu belasten oder bei erheblicher Belastung nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Der Besteller versichert, dass weder er noch seine Geschäftsleitung auf Sanktionslisten stehen und verpflichtet sich, unsere Produkte nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Personen oder in Länder weiterzugeben, die entsprechenden Handelsbeschränkungen unterliegen.
11. Technische Dokumentation und Zertifikate
11.1 Technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und produktbezogene Zertifikate schulden wir nur, soweit sie im vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich benannt werden. Sie werden standardmäßig in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Übersetzungen in andere Sprachen oder zusätzliche Dokumentationsanforderungen erfolgen auf gesonderte Beauftragung und auf Kosten des Bestellers.
11.2 Mitgelieferte Zertifikate und Konformitätserklärungen beziehen sich auf die Standardausführung unserer Produkte unter normalen Einsatzbedingungen. Bei kundenspezifischen Modifikationen, besonderen Einsatzbedingungen oder zusätzlichen behördlichen Anforderungen ist der Besteller für die Beschaffung ergänzender Zertifizierungen und Genehmigungen auf eigene Kosten verantwortlich.
11.3 Die Weitergabe unserer technischen Unterlagen an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung unserer Produkte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
11.4 Soweit nicht vertraglich ausdrücklich abweichend vereinbart, schulden wir mitzuliefernde technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen nur in der zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Ziffer 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktuellen Fassung. Soweit nicht vertraglich ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen von uns geschuldete produktbezogene Zertifikate und Konformitätsbescheinigungen nur in der zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Ziffer 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sein.
12. Software, digitale Komponente und geistiges Eigentum
12.1 An eventuell mit unseren Produkten gelieferter Software räumen wir dem Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Verbindung mit unseren Produkten ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Einzelfall vereinbart wird.
12.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Software-Updates und -upgrades sowie Maßnahmen zur Datensicherung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes als Bestandteil unserer Leistungen vereinbart wird. Das Gleiche gilt für die Wartung und Entstörung von Software-Komponenten, soweit wir hierzu nicht bereits aufgrund eines bereits vor Gefahrübergangs bestehenden Mangels oder einer Garantie verpflichtet sind.
12.3 Der Besteller verpflichtet sich, keine Reverse-Engineering-Maßnahmen an der Software vorzunehmen, diese nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu modifizieren, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der Interoperabilität zwingend erforderlich und gesetzlich gestattet.
12.4 Für Softwarefehler gelten die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.5 All unsere Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern, Know-how, Verfahren und Unterlagen, sowie an sonstigen immateriellen schutzfähigen Rechtsgütern bezogen auf unsere Produkte und Konstruktionen, verbleiben ausschließlich bei uns, es sei denn ihre Übertragung oder Überlassung ist ausdrücklich vertraglich als Leistungsbestandteil vereinbart. Entsprechendes gilt für Eigentum und Urheberrechte Dritter im Zusammenhang mit den von uns zu liefernden Waren und sonstigen Leistungen.
13. Umweltschutz und Entsorgung
13.1 Der Besteller ist für die ordnungsgemäße Entsorgung unserer Produkte nach deren Nutzungsende gemäß den am Einsatzort geltenden umweltrechtlichen Vorschriften auf eigene Kosten verantwortlich.
13.2 Entstehen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten durch nach Vertragsschluss verschärfte oder neu eingeführte Umweltauflagen nachweisbare zusätzliche Kosten, sind wir berechtigt, uns diese vom Besteller erstatten zu lassen.
13.3 Gesetzliche Rücknahmeverpflichtungen für unsere Produkte übernehmen wir nur, soweit und in dem Umfang, wie sie zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten der Rücknahme, des Transports und der Entsorgung trägt der Besteller, soweit gesetzlich zulässig.
14. Compliance und rechtliche Verpflichtungen
14.1 Der Besteller verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages (insbesondere in Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten) und der Verwendung unserer Produkte alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften und branchenüblichen Standards einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Arbeitsschutz-, Datenschutz-, Umweltschutz- und Import-/ Exportkontrollvorschriften sowie sozialversicherungsrechtliche Vorgaben und solche des GwG.
14.2 Der Besteller versichert, dass weder gegen ihn noch seine Geschäftsleitung Korruptions-, Geldwäsche- oder sonstige Strafverfahren anhängig sind und auch in den letzten fünf Jahren keine entsprechenden rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Festsetzungen erfolgten. Er verpflichtet sich, keine unlauteren Geschäftspraktiken anzuwenden. Bei der Vertragsabwicklung werden keine Bestechungsgelder oder sonstige unzulässige Vorteile gewährt, angeboten oder angenommen.
14.3 Verstößt der Besteller gegen diese Compliance-Verpflichtungen und werden wir hierdurch behördlich belangt oder in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns von allen daraus resultierenden Schäden, Bußgeldern und Rechtsfolgen freizustellen. Bei schwerwiegenden Verstößen sind wir berechtigt, bestehende Verträge außerordentlich zu kündigen.
15. Vertraulichkeit und Know-how-Schutz
15.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen oder sonstigen Informationen, die wir dem Besteller im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -abwicklung zur Verfügung stellen, insbesondere: Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Kalkulationsgrundlagen, Herstellungsverfahren, Lieferantenbeziehungen, Geschäftsgeheimnisse und sonstiges Know-how. Als vertraulich gelten auch alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
15.2 Der Besteller verpflichtet sich, vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 15.1 ausschließlich zur Vertragsdurchführung und ordnungs- und bestimmungsgemäßen Verwendung unserer Produkte zu nutzen und Dritten im Übrigen nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach vollständigem Ende der Vertragsdurchführung, d.h. ab Ende der Erbringung der letzten vertraglichen Primärleistungspflicht, für die Dauer von fünf Jahren fort.
15.3 Die Weitergabe und Verwendung von vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 15.1 verletzt die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Ziffer 15.2 nicht, wenn die jeweiligen vertrauliche Informationen:
(a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden;
(b) dem Besteller nachweislich bereits vor der Offenlegung durch uns rechtmäßig bekannt waren;
(c) dem Besteller von einem berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt werden;
(d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften offengelegt werden müssen, wobei der Besteller uns unverzüglich über eine solche Offenlegungspflicht zu informieren hat.
15.4 Bei Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung ist der Besteller zum Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn sie beruht weder auf seiner Fahrlässigkeit noch auf Vorsatz. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des jeweiligen Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000 Euro, geltend gemacht werden. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf einen im Übrigen nach Satz 1 zu ersetzenden Schaden angerechnet.
16. Produktänderungen und Weiterentwicklung
16.1 Wir sind berechtigt, unsere Produkte technisch zu verbessern oder an geänderte gesetzliche Vorschriften anzupassen, soweit dadurch die vertraglich zugesicherten Eigenschaften und die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dem Besteller die Änderung zumutbar ist. Es wird vermutet, dass eine Änderung dem Besteller zumutbar ist, wenn sich die angepasste Lieferung oder Leistung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch weiterhin eignet. Anpassungen nach Satz 1 begründen keine Schlechtleistung oder Pflichtverletzung, auch wenn vom vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt abgewichen wird.
16.2 Bei Rahmenverträgen und Abrufverträgen können sich Produktspezifikationen zwischen Vertragsschluss und Abruf aufgrund technischer Weiterentwicklung oder geänderter Komponentenverfügbarkeit ändern. Maßgeblich für die jeweilige Lieferung sind die technischen Daten gemäß unserer aktuellen Produktdokumentation (Datenblätter, technische Spezifikationen, Bedienungsanleitungen) zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. des jeweiligen Einzelvertrages. Bei wesentlichen Abweichungen von den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen werden wir den Besteller spätestens mit der Auftragsbestätigung oder dem Abschluss des Einzelvertrages, bei später eintretenden Änderungen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem geplanten Liefertermin schriftlich informieren. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht für den betroffenen Abruf zu, das innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich ausgeübt werden muss. Bei Einstellung vertragsgegenständlicher Produkte oder Produktvariante kann der Besteller aus einem Rahmen- oder Abrufvertrag keine Ansprüche auf Fortsetzung der Lieferung oder Schadenersatz herleiten. Wir werden den Besteller über geplante Produkteinstellungen nach Möglichkeit mit angemessener Vorlaufzeit informieren. Es wird vermutet, dass jedenfalls eine Vorlaufzeit von einem Monat angemessen ist.
17. Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
17.1 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Bestellers bedarf. Dies umfasst sowohl die Lieferung von Waren oder sonstige Hauptleistungen als auch die Erbringung möglicherweise zusätzlich vereinbarter Nebenleistungen wie Transport, Installation oder Wartungsdienstleistungen.
17.2 Bei der Auswahl von Subunternehmern werden wir die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen und nur fachlich geeignete und zuverlässige Unternehmen beauftragen. Wir haften für Subunternehmer wie für eigenes Verschulden, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
17.3 Der Einsatz von Subunternehmern entbindet uns nicht von unseren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller. Ansprechpartner für alle vertraglichen Angelegenheiten bleiben ausschließlich wir.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Das zwischen uns und dem Besteller bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
18.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
18.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Änderung von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wird. Eine Übermittlung per Telefax oder in elektronischer Form genügt nicht. Stillschweigende Vertragsänderungen durch konkludentes Verhalten sind ausgeschlossen.
18.5 Vertragsänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages können für uns nur durch unsere gesetzlichen Vertreter oder durch ausdrücklich hierzu schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte rechtsverbindlich erklärt werden. Andere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Beauftragte sind zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht berechtigt.
18.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollten sich Lücken herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Soweit eine Anpassung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht möglich ist oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, wird der Vertrag im Übrigen unwirksam. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall um eine Neuregelung des Vertragsinhalts bemühen.
18.7 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst. Soweit Widersprüche, Abweichungen oder unterschiedliche Auslegungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auftreten, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtsverbindlich und für die Auslegung des Vertragsinhalts und der vertraglichen Rechte und Pflichten entscheidend.
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