Allgemeine Einkaufsbedingungen

  • 1. Maßgebende Bedingungen
    • 1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferungen/Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten diese Lieferbedingungen angenommen. 
    • 1.2 Mit der erstmaligen Lieferung zu den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
    • 1.3 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für fernmündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
    • 1.4 Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
  • 2. Preise und Zahlungsbedingungen
    • 2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.
    • 2.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, indem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist.
    • 2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig.
    • 2.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferer.
    • 2.5 Rechnungen sind uns unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 
    • 2.6 Die Zahlung erfolgt von uns unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
  • 3. Lieferfristen und Liefertermine
    • 3.1 Die in unseren Bestellungen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe der Bestellware maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten Dokumentationen. 
    • 3.2 Erkennt der Lieferer, dass ein vereinbarter Liefertermin gefährdet ist, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin.
    • 3.3 Wenn der vereinbarte Termin aus einem von dem Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
    • 3.4 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme/Abnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen/Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.
  • 4. Garantien und Gewährleistung
    • 4.1 Der Lieferer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen den neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Weiterhin garantiert der Lieferer, dass die Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass sie uneingeschränkt verfügungsberechtigt sind.  
    • 4.2 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir dem Lieferer offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferer innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.
    • 4.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Lieferer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Aufhebung des Vertrages oder Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
    • 4.4 Kommt der Lieferer einer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferers und auf seine Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
    • 4.5 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. 
    • 4.6 Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Lieferer uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt hat oder die Beseitigung verweigert. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tage der Ausbesserung bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung neu zu laufen.
    • 4.7 Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende. Die Gewährleistung für Gegenstände, die auf Schiffen eingebaut werden, endet mit Ablauf von 13 Monaten vom Zeitpunkt der Ablieferung des Schiffes an den dortigen Besteller, spätestens jedoch nach Ablauf von 25 Monaten seit Lieferung. Bei Einbau auf Schiffen hat die Reparatur durch den Lieferanten an Bord stattzufinden bzw. sind die reparierten und zu ersetzenden Teile an Bord des Schiffes zu liefern und dort einzubauen.
  • 5. Haftung
    • 5.1 Soweit eine Lieferung/Leistung eines Lieferers mit Fehlern behaftet ist, oder der Lieferer gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten verstoßen oder vertraglich vereinbarte Termine nicht eingehalten hat, haftet der Lieferer uns gegenüber für daraus entstehende Schäden. 
    • 5.2 Soweit die Haftung des Lieferers nach den gesetzlichen Bestimmungen davon abhängt, dass er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Haftung befreien. Ein Verschulden seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sowie seiner Vorlieferanten hat der Lieferer in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich von seiner Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien.
    • 5.3 Soweit durch eine Vertragsverletzung gemäß Ziffer 5.1 Ansprüche wegen Produktionsausfalles und/oder entgangenen Gewinnes entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit der Lieferer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Unberührt bleiben davon Ansprüche aus einem gesetzlichen Tatbestand der Delikts- oder Gefährdungshaftung und etwaige Schadenersatzansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und/oder Ausfällen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt zulasten des Lieferers, soweit Versicherungsschutz aus von ihm eingegangenen Versicherungen besteht.
    • 5.4 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von ihm Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
    • 5.5 Der Lieferant hat einen betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken aus der Produkthaftung hat sich der Lieferant in angemessener Höhe zu versichern. Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.
  • 6. Schutzrechte
    • 6.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegen-stände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 
    • 6.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
    • 6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
  • 7. Beendigung der Zusammenarbeit
    • 7.1 Wird über das Vermögen des Lieferanten ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle einer drohenden Insolvenz sind wir berechtigt, einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.
    • 7.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  • 8. Schlussbestimmungen
    • 8.1 Wenn einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. 
    • 8.2 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. 
    • 8.3 Gerichtsstand ist unser Sitz, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen. 
    • 8.4 Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980.

LightPartner Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Juni 2014