Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • 1. Geltungsbereich
    • 1.1 Für alle unsere – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
    • 1.2 Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung verbindlich.
  • 2. Angebot
    • 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
    • 2.2 Zeichnung, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Bestellung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 
    • 2.3 Ein Vertrag mit dem Besteller kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.
  • 3. Lieferzeit
    • 3.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ansonsten sind Lieferfristen und/oder Liefertermine unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und/oder Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
    • 3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns allerdings, den Besteller vom Eintritt dieser Ausnahme unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    • 3.3 Wird durch Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen i. S. der Ziffer 3.2 die Lieferzeit um mehr als sechs Monate hinausgeschoben, so ist jede Vertragspartei berechtigt, ganz oder teilweise bezüglich der von der Lieferstörung betroffenen Menge der Produkte vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit keine Schadenersatzansprüche herleiten.
    • 3.4 Die Einhaltung der Lieferzeit bzw. Lieferfrist setzt weiterhin die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten einschließlich der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den sich der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Rückstand befindet. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    • 3.5 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
    • 3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Kommt der Besteller im Falle des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • 4. Gefahrübergang
    • 4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen „ab Werk“.
    • 4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Gefahr geht beim Eintritt des Annahmeverzuges ebenfalls auf den Besteller über.
    • 4.3 Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers maßgeblich, geht die Gefahr auf den Besteller mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
  • 5. Preise und Zahlungsbedingungen
    • 5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.
    • 5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
    • 5.3 Bei vom Besteller nachgewiesenen Mängeln ist dieser nur zur Zurückbehaltung der Zahlung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Leistung steht.
    • 5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
    • 5.5 Ein Abzug vom Netto unserer Rechnungen, insbesondere ein Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  • 6. Haftung für Mängel
    • 6.1 Die in allen Werbe- und Informationsmaterialien enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Gleiches gilt für die Eigenschaften von Mustern und Proben.
    • 6.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben oder Angaben über Einsatzmöglichkeiten gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden. 
    • 6.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob die Ware der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, nicht erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer sowie einer Mangelbeschreibung gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mangelansprüche ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
    • 6.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht, wenn infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Ware Mängel verursacht werden, dasselbe gilt, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware zurückzuführen ist.
    • 6.5 Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, besteht – insoweit abweichend von § 439 Abs. (1) BGB – nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand bzw. die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    • 6.6 Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzsprüche. Die Gewährleistung umfasst nicht natürlichen Verschleiß.
    • 6.7 Mängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen. Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  • 7. Haftungsbeschränkung
    • 7.1 Wir haften in Fällen des eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist – unabhängig vom Rechtsgrund – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    • 7.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    • 7.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • 8. Eigentumsvorbehalt
    • 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bzw. der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
    • 8.2 Bei einer Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesen Fällen zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
    • 8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bzw. Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 
    • 8.4 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    • 8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller unserer Forderungen gegen den Besteller, soweit die Forderung nicht durch den einfachen Vorbehalt gemäß Ziffer 8.1 abgesichert ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ermächtigt der Besteller uns bereits jetzt, den Forderungsübergang in seinem Namen und in seinem Auftrag den Schuldnern anzuzeigen.
    • 8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 
    • 8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • 9. Schlussbestimmungen
    • 9.1. Das zwischen uns und dem Besteller bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980.
    • 9.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
    • 9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    • 9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

LightPartner Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Juni 2014